AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für das abzuschließende Vertragsverhältnis. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers haben keine Gültigkeit und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung oder in einer Auftragsbestätigung auf sie verweist.
(2) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass gesondert auf sie verwiesen zu werden braucht.
§2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können.
§3 Lieferpreis
(1) Bei dem vereinbarten Lieferpreis handelt es sich um einen Nettopreis, auf die der Auftraggeber die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zuzüglich zu leisten hat, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist.
(2) Wir sind berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die vereinbarten Lieferpreise auf Grund von zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhungen der Arbeitslöhne oder Lohnnebenkosten sowie der Materialkosten oder der marktmäßigen Einstandspreise nach billigem Ermessen im Sinne § 315 BGB zu erhöhen. Desgleichen gilt bei Sukzessivlieferverträgen für die Lieferungen nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
§4 Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der Annahmeerklärung des Auftraggebers oder dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle des Eintritts höherer Gewalt. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen auf Grund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung und ähnliche Betriebsstörungen, ferner Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, Dieses gilt auch, wenn diese Umstände oder Ereignisse bei unseren Zuliefern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Ereignisse und Hindernisse, Die vorbezeichneten Umstände und Ereignisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen, In derartigen Fällen wird von uns Beginn und Ende des jeweiligen Hindernisses oder Ereignisses unserem Auftraggeber umgehend mitgeteilt.
(2) Innerhalb der Lieferfristen sind wir zu jederzeitigen Teillieferungen berechtigt,
(3) Lieferzug setzt erst dann ein, wenn der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Geraten wir in Lieferungsverzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Lieferungsverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers setzt dessen rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen voraus.
§5 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Übergabe des Liefergegenstandes in unseren Geschäftsräumen.
(2) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Auftraggeber über in dem Moment, in dem ihm von uns eine Bereitstellungsanzeige zugeht oder in dem Moment, in dem von uns auf Weisung des Auftraggebers oder gemäß vertraglicher Vereinbarung der Liefergegenstand einem Frachtführer oder Spediteur zur Verbringung zum Auftraggeber oder einer dritten von ihm benannten Person übergeben wird. Wir sind nicht verpflichtet, den Liefergegenstand gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.
§6 Gewährleistung
(1) Dem Auftraggeber gebührt zunächst nach unserer Wahl nur ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern eine Ersatzlieferung nicht erfolgt und die Nachbesserung fehlschlägt oder weitere Nachbesserungsversuche für den Auftraggeber nicht zumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(2) Sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz aus Gewährleistungsrecht, als auch aus culpa in contrahendo oder aus positiver Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung, sofern diese gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellt, ist auf Vorsatz und auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt von dieser Haftungseinschränkung bleibt die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
§7 Haftung aus unerlaubter Handlung
(1) Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden. Dieses gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungsgehilfen.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen, gleich ob fällig, bedingt oder betagt, bis zu deren Zahlung vor.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt uns jedoch bereits jetzt diese Kaufpreisforderungen einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung entstehen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter veräußert werden ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber bis auf Widerruf weiterhin ermächtigt. Unsere Befugnis zum Einzug dieser Forderungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(4) Die Verarbeitung oder die Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung unserer Liefergegenstände erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns in unserem Auftrag.
(5) Der Auftraggeber darf unsere Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich hiervon zu unterrichten und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
§9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit solchen Ansprüchen die Aufrechnung gegen
unsere Ansprüche zu erklären, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Auftraggebers.
(3) Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus den zwischen dem Auftraggeber und uns abgeschlossenen Verträgen sowie alle aus der Vorbereitung oder Vollziehung dieser Verträge unmittelbar oder mittelbare resultierenden Ansprüche bedarf zur Rechtswirksamkeit unserer Zustimmung.
§10 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
(1) Das zwischen dem Auftraggeber und uns bestehende Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das ordentliche Kündigungsrecht des § 649 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Wird der Vertrag aus einem wichtigem Grunde gekündigt, den wir zu vertreten haben, gebührt uns eine Entlohnung für die von uns bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Andernfalls gebührt uns neben einer Entlohnung für die erbrachten Leistungen für die noch nicht erbrachten Leistungen ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10% des vertraglich vereinbarten Entgelts für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Uns bleibt vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch individuell geltend zu machen.
(3) Wir sind berechtigt, unser Angebot zu widerrufen oder einen Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag binnen einer Frist von sieben Tagen nach Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt i.S. § 4 Abs. 2 dieser Lieferbedingungen zu erklären.
§ 11 Rechtswahl
(1) Auf das zwischen dem Auftraggeber und uns begründete Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtstand
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem zwischen Auftraggeber und uns begründeten Vertragsverhältnis sowie aller daraus abgeleiteten unmittelbaren und mittelbaren Ansprüche ist unser Geschäftssitz.,
(2) Der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und uns, gleich ob aus Vertrag, aus vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen, aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung, wird bestimmt durch unseren Geschäftssitz, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtstand gegeben und der Auftraggeber Kaufmann oder Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein sollte. Es bleibt uns wahlweise vorbehalten, in allen vorgenannten Angelegenheiten, soweit ein Gerichtsstand frei vereinbar ist, Klage an dem für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständigen Gerichts zu erheben.,
§13 Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen des zwischen Auftraggeber und uns abgeschlossenen
Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ebenfalls die Änderung
des Schriftformerfordernisses bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
§14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte ein oder mehrere Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und uns abgeschlossenen Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben in Abbedingung des § 139 BGB die übrigen Regelungen rechtswirksam. In diesem Falle sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine der wirtschaftlichen Zwecksetzung der rechtsunwirksamen Regelung möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung zu vereinbaren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass sich bei Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke ergeben sollte.